LG Düsseldorf, 09.03.2016, 12 O 151/15

Zur Unzulässigkeit der Integration des „Gefällt mir“- Plugins eines Social Networks ohne Einwilligung des Nutzers in die damit einhergehende Datenübermittlung


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Unternehmen, die auf ihrer Seite den „Gefällt mir“ Button nutzen, die Nutzer der Website zur damit verbundenen Übermittlung personenbezogener Daten in die USA aufklären und deren Einwilligung einholen müssen. Tun sie das nicht, liegt ein Verstoß gegen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht vor. Die Verbraucherzentrale NRW ging gegen mehrere Unternehmen vor, die den „Gefällt mir“ Button auf ihren Websites eingebaut hatten. Im konkreten Fall ging es um eine Internetseite des Bekleidungshändlers Peek & Cloppenburg. Auf dieser wurde eine Zustimmung, die dem Webseitenbesuch hätte vorgeschaltet sein müssen, nicht eingeholt. Der bloße Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Webseite reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus und konnte auch keinen Hinweis zu Beginn bzw. vor Einleitung des Verarbeitungsvorgangs darstellen. Der „Gefällt mir“ Button ist ein sog. Plug-In, welches dazu führt, dass schon beim einfachen Aufrufen einer Seite automatisch Daten über das Surfverhalten der Nutzer an Facebook übermittelt werden und zwar unabhängig davon, ob die Seite sonst etwas mit Facebook zu tun hat oder nicht. Das ist vielen Kunden und Nutzern nicht bewusst. Durch die fehlende ausdrückliche Zustimmung zur Weiterleitung der Daten an Facebook, verletze die Integration des „Gefällt-mir“ Buttons Datenschutzvorschriften, insbesondere weil auch die IP-Adresse des Nutzers übermittelt würde, so das Gericht. Die Webseiten-Betreiber seien eine datenverarbeitende Stelle und somit datenschutzrechtlich verantwortlich. Die Nutzung des Like-Plugins auf der Unternehmenswebseite sei zudem unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.