VG Hannover, 18.02.2016, 7 A 13293/15

Unzulässige Kekswerbung im Dschungelcamp


Vorliegend hatte der Fernsehsender RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt, in der diese eine Produktplatzierung des Schokoladenkeks „Leibniz Pick Up“ als unzulässig beanstandete, geklagt. RTL hatte das Schokoladengebäck in 2014 in einer Folge der Sendung „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ im Rahmen einer Produktplatzierung beworben. Konkret erhielten Teilnehmer der Sendung nach erfolgreicher Absolvierung einer „Dschungelprüfung“ eine Metalltruhe mit einer besonders großen Packung „Pick Up“. Das Produkt wurde in die Höhe gehalten, von den Teilnehmern bejubelt und besonders lustvoll verzehrt. Anschließend folgten einzelne auf das Produkt bezogene Äußerungen von Teilnehmern. Die betreffende Sequenz der Sendung dauerte in etwas eineinhalb Minuten. Das Verwaltungsgericht Hannover entschied nach Inaugenscheinnahme des Ausschnitts, dass das Produkt in unzulässiger Weise hervorgehoben worden sei. Grundsätzlich erlaube der Rundfunkstaatsvertrag gar eine Produktplatzierung im Sinne einer starken Hervorhebung, jedoch sei eine „zu starke“ Hervorhebung unzulässig. Eine „zu starke“ Hervorhebung liege vor, wenn der Werbungszweck das Sendungsgeschehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf in den Hintergrund gerät. „Zu starke“ Hervorhebung sei unzulässig, damit eine Abgrenzung zur Werbung möglich bleibe. Im Rahmen dessen seien die Verwendung als „Preis“ sowie das zugehörige Umjubeln des Produkts zulässig. Das Übermaßverbot sei allerdings durch die Äußerungen der Teilnehmer tangiert worden. Hierin liege eine unzulässige Produktplatzierung. Der natürliche Handlungsablauf sei erkennbar zurückgetreten. Die folgenden Sätze wurden als unzulässig bewertet: “Man weiß gar nicht, wie man wirklich diese kleinen Dinge im Leben jetzt auf einmal zu schätzen weiß. Das ist eine Geschmacksbombe”, “Die süße Schokolade war absolut ein Traum. Ich hätte gern alle fünf Riegel auf einmal gegessen, muss ich gestehen”, “Hammer, krass, lecker, yummi”, “Geil”, “War echt traumhaft. Ich möchte einfach mehr”, “Das hat wirklich alles: Karamell, Schokolade und Keks. Was will man mehr?”, “Kannst Du Dich auch vermehren?”. Hier sei das Produkt zu stark hervorgehoben worden, da ohne weitere Handlung eine verbale Lobpreisung der „Pick Up Großpackung“ vorlag. Der Werbezweck habe dominiert.