OLG Frankfurt, 28.07.2016, 6 U 93/15

Anforderungen an die Einwilligungserklärung in Telefon- und Email-Werbung


Die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung ist unwirksam, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird. So entschied das OLG Frankfurt in einem Fall, in dem die Beklagte auf ihrer Internetseite ein Gewinnspiel veranstaltete, für dessen Teilnahme ein Interessent ein Häkchen vor eine vorformulierte Klausel mit folgendem Wortlaut setzten musste:“ Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. „ Durch Anklicken der Worte „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ erschien eine Liste mit 50 Unternehmen, an welche die mit der Anmeldung zum Gewinnspiel gesammelten Daten zu Werbezwecken per Email oder Telefon weitergeleitet wurden. Das Gericht sah darin keine Einwilligung, da Voraussetzung für diese sei, dass der Verbraucher ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage zustimme. Durch die unbestimmte Formulierung werde nicht deutlich, welche Produkte oder Dienstleistungen von den Unternehmen angeboten werden, sodass nicht klar wäre, worauf sich die Einwilligung beziehe. Folglich gab das Gericht dem Kläger, dem Dachverband aller 16 regionalen Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen, Recht.