OLG Koblenz, 08.06.2016, 9 U 1362/15

Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern nicht zulässig


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Klinik für die von ihr angebotenen Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben darf, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Ein Eigentümer einer Klinik die Schönheitsoperationen durchführt hatte auf seiner Webseite mit Vorher-/Nachher-Bildern geworben, welche nach einer Email-Registrierung für alle Mitglieder sichtbar waren. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 11 I 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), nach welchem Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff beworben werden dürfen. Durch das Verbot solle verhindert werden, dass sich Menschen den mit einem Eingriff verbundenen Risiken aussetzen, ohne dass es einen medizinischen Anlass für diesen gibt, sodass auch die Tatsache, dass die Bilder erst nach der Registrierung sichtbar sind, kein anderes Ergebnis zulassen würde. Der Beklagte wurde daraufhin zur Unterlassung der Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern verurteilt.