OLG Köln, 07.10.2016, 6 U 48/16

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Mit Urteil vom 11.10.2016 hat das OLG Köln eine von der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) häufig verwendete Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen als falsch angesehen. In dieser ist unter anderem folgender Passus enthalten: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“ Das Gericht stufte die Belehrung als fehlerhaft ein, da es an der notwendigen Eindeutigkeit mangelte. Die Möglichkeit des Widerrufs müsse dem Verbraucher eindeutig erklärt werden, um ihn über seine Rechte in Kenntnis zu setzen und ihn in die Lage versetzen, den Widerruf unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Durch die Widerrufsbelehrung der LBBW kann, nach Ansicht des Gerichtes, jedoch die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist, wenn die weiteren für den Fristbeginn notwendigen Ereignisse bereits vor diesem Tag eingetreten waren. Dies gelte umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben sei, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt werde.