(LG Berlin, 17.12.2015, 20 O 172/15)

Eltern erben Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes


Im vorliegenden Verfahren klagte eine Mutter gegen Facebook, die Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter erlangen wollte. Die Berliner Richter entschieden, dass der Vertrag mit dem Sozialen Netzwerk Facebook Teil des Erbes ist. Es besteht ein Anspruch der Eltern auf Zugang zu dem Facebook-Konto des verstorbenen Kindes. Das Landgericht sah eine Ähnlichkeit des digitalen Nachlasses zu Briefen oder Tagebüchern und entschied daher, dass der digitale Nachlass in Form des Facebook-Kontos nicht anders zu behandeln sei. Umstritten war allerdings, ob Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte der Vererbbarkeit entgegenstünden. Die Richter verneinten eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Kindes, da die Eltern als Sorgeberechtigte berechtigt seien, zu wissen, wie und worüber das minderjährige Kind im Internet kommuniziere. Dies gelte insbesondere auch nach dem Tod des Kindes. Ebenfalls verneinte das Gericht eine Verletzung der Datenschutzrechte der Kommunikationspartner des Kindes durch den erlangten Zugriff der Eltern hinsichtlich Pinnwandeinträgen und Chats des Kindes. Ein Sprecher von Facebook äußerte sich dazu: „Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt“.