Wettbewerbsverstoß bei Medikamentenabgabe ohne Rezept
Apotheker dürfen einem Patienten ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Rezept auch dann nicht aushändigen, wenn ein befreundeter Arzt die Abgabe des Medikaments befürwortet. Das entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.01.2015. Ein solches Handeln sei wettbewerbswidrig. Selbst ein einmaliger Verstoß gegen § 48 des Arzneimittelgesetzes (AMG) beeinträchtige die Verbraucherinteressen spürbar. Das Gericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung nach der Regelungen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher stets als solche zur Regelung des Marktverhaltens im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sind. Kläger im vorliegenden Verfahren war ein konkurrierender Apotheker.