LG Berlin, 20.03.2018, 16 O 104/17

Verdeckung von Warnhinweisen auf Zigarettenschachteln durch Produktkarten


Das Landgerichts Berlin entschieden, dass Steckkarten in Zigarettenregalen die vorgeschriebenen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken dürfen. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen ein Unternehmen, das unter anderem Tabakerzeugnisse verkauft erfolglos auf Unterlassung. Der Verband macht gelten, dass Steckkarten in Zigarettenregalen so angebracht werden müssten, dass schon bei der Präsentation der Zigarettenschachteln die Warnhinweise sichtbar seien. Das LG folgte dieser Auffassung nicht und begründete dies damit, dass unklar sei, ob die maßgebliche Tabakerzeugnis-Verordnung auch für sogenannte Verkaufsmodalitäten gelte. Die Verordnung regele, dass im Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf die Warnhinweise nicht verdeckt sein dürften. Bei dem zu entscheidenden Fall handele es sich bei den Steckkarten aber lediglich um ein den Verkauf gestaltendes Zubehör. Selbst wenn die Verordnung regeln würde, wie die Steckkarten angebracht sein müssten, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg, da die Verordnung solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen dürfe. Die Tabakerzeugnis-Verordnung sei vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien verordnet worden. Die für die Tabakerzeugnis-Verordnung maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften regelten nicht die Verkaufsmodalitäten sondern lediglich die Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen. Deswegen sei eine solche Regelung, mangels einer Ermächtigungsgrundlage, nicht möglich. Mithin fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten.