OLG Stuttgart, 05.04.2018, 2 U 99/17

Gillette durfte mit Testergebnissen der Stiftung Warentest werben


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine vom Konkurrenten beanstandete Werbung von Gillette nicht unlauter war. Wilkinson Sword hatte gegen Gillette geklagt. Die Stiftung Warentest hatte 2010 einen Vergleichstest von Nassrasierern mit Wechselklingen durchgeführt, wobei Rasierer von Gillette die ersten fünf Plätze belegten, zwei Modelle von Wilkinson Sword folgten. In Folge des Tests warb Gillette mit der Werbeaussage: „Laut Stiftung Warentest- Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette“. Daraufhin beantragte Wilkinson Sword nun das Verbot dieser Werbung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Verbraucher über die Objektivität der Testdurchführung in die Irre geführt werde. Bei Durchführung des Tests habe die Stiftung Warentest grobe Fehler begangen, indem sie die Testpersonen lediglich zwei Mal die Rasierer probieren ließ. Eine Eingewöhnungsphase von 5 Tagen sei angebracht gewesen. Zudem hätten die Rasierer während des Tests anonymisiert werden sollen, damit keine Beeinflussung durch die Marke entstehe. Ebenso sei die Verwendung einer immer neuen Klinge bei jeder Rasur der besonderen PTFE-Beschichtung (Teflon) der Klingen von Wilkinson Sword nicht gerecht geworden, da diese sich erst im Laufe der Rasur entferne. Das OLG Stuttgart hat der Klage nicht stattgegeben. Testveranstaltern käme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 – VI ZR 157/73) bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Spielraum zu, dessen Grenze erst überschritten sei, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheine. Wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt werde, dürfe mit den Testergebnissen auch geworben werden. Die Werbung mit den Testergebnissen sei nach diesen Maßstäben nicht unlauter. Dies läge maßgeblich daran, dass die Stiftung Warentest in einem Fachbeirat (Gremium mit unterschiedlichen Fachleuten) über den Test beriet und Stellungnahmen von den Herstellern einholte, denen sie ihr Prüfprogramm vorab zusendeten. Wilkinson Sword habe im Fachbeirat gesessen, aber nichts gegen das Vorhaben, die Teilnehmer jeden Rasierapparat ohne vorherige Eingewöhnungsphase lediglich zwei Mal anwenden würden, eingewendet. Auch habe Wilkinson Sword nicht dargestellt, dass eine Anonymisierung der Rasierapparate ohne Veränderung der Handhabung möglich gewesen wäre. Es bestehe bei Herren-Nassrasierern, anders etwa als bei Lebensmitteln, kein allgemeiner Konsens darüber, dass eine Anonymisierung notwendig ist. Ebenso habe Wilkinson Sword vor der Testdurchführung nicht auf die Beschaffenheit ihrer Klingen hingewiesen, sodass es der Stiftung Warentest nicht bekannt war, dass die PTFE-beschichteten Klingen erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern.