KG Berlin, 22.09.2017, 5 U 155/14

AGB in App-Zentrum von Facebook hinsichtlich Datenweitergabe an Drittanbieter unwirksam


Das KG Berlin hat entschieden, dass sich Facebook an deutsches Datenschutzrecht halten muss und dass die streitgegenständlichen Einwilligungserklärungen zur Weitergabe von Daten an App- und Spiele-Anbieter unzureichend und damit unwirksam sind. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband. Auf Facebook können Nutzer kostenfreie Spiele von anderen Anbietern spielen, unter anderem das Spiel „The Ville“. Unter dem Button “Sofort spielen” wurden Hinweise zur Weitergabe von personenbezogenen Daten des Nutzers angezeigt. Nach Eingabe von E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weiteren Informationen sollten diese an den Spielebetreiber übermittelt werden, ohne dass der Zweck für diese Datenverarbeitung angegeben wurde. Ähnlich zeigte sich dies bei drei weiteren Spielen, so auch „Scrabble“. Bei diesem Spiel durfte der Betreiber sogar Statusmeldungen, Fotos und mehr im Namen der Nutzer posten. Das Gericht entschied nun, dass Onlinespiele auf Facebook nicht so präsentiert werden dürften, dass Verbraucher lediglich durch einen Klick auf den Button “Spiel spielen” ohne nähere Informationen in die Weitergabe ihrer Daten einwilligen oder das Posten des Betreibers in ihrem Namen erlaubten. Deutsches Datenschutzrecht sei trotz Facebooks irischen Unternehmenssitzes anwendbar, da das Soziale Netzwerk sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständige Schwestergesellschaft unterhalte. Die bereitgestellten Informationen seien nicht ausreichend um eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte Generaleinwilligung annehmen zu können. Eine Berechtigung zum Posten im Namen des Nutzers verstoße darüber hinaus gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 (BGB) sowie gegen Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG).