OVG Saarland, 14.12.2017, 2 A 662/17

Videoüberwachung von Räumlichkeiten einer Apotheke datenschutzrechtlich zulässig


Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat entschieden, dass die Videoüberwachung von Geschäftsräumen einer Apotheke grundsätzlich umfassend zulässig sein kann wenn sachliche Gründe eine solche Überwachung rechtfertigen. Auch im öffentlichen Kundenbereich ist sie datenschutzrechtlich erlaubt. In der Apotheke des Klägers, der Eigentümer und Betreiber dieser ist, gibt es neben dem Verkaufsraum diverse, den Kunden nicht offenstehende Räumlichkeiten, etwa das Lager mit Betäubungsmittelschränken, eine Schleuse für Medikamentenlieferungen und Personal- und Büroräume. Der Kundenbereich wurde wegen Warenverlusten in der Vergangenheit (2011 in Höhe von 40.000 EUR) mit drei Videokameras und der nicht-öffentliche Bereich mit mindestens zwei weiteren Videokameras überwacht. Die Mitarbeiter hatten ihre Einwilligung in die Überwachung gegeben. Dem Kläger wurde durch die saarländische Datenschutzaufsichtsbehörde, die die Videoüberwachung als datenschutzwidrig einschätzte, diese untersagt. Dagegen klagte der Apothekenbetreiber nun. Das OVG Saarland gab dem Kläger nun Recht. Die Videoüberwachung ist nach Ansicht des Gerichts sowohl im öffentlichen, als auch im nicht-öffentlichen Bereich zulässig. Aufgrund der freiwilligen Einwilligung der Mitarbeiter sei der nicht-öffentliche Bereich vom Apothekenbetreiber überwacht worden dürfen. Im Bezug auf den öffentlichen Bereich sah das Gericht die Überwachung erforderlich für die Wahrnehmung des Hausrechts (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG) und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Apothekenbetreibers gewesen (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Es könne von einer konkreten Gefährdungslage ausgegangen werden, die die Videoüberwachung auch in dem öffentlichen Verkaufsraum rechtfertige. Auch wenn keine konkreten Diebstähle verfolgt worden wären, sei der erhebliche Warenschwund und die schlechte Ertragslage durch die Buchhaltung belegbar, sodass legitimer weise von Warendiebstahlen ausgegangen werden konnte. Auch habe der Apothekenbetreiber keine zumutbare Alternative, wie etwa den Einsatz von Wachpersonal, der aufgrund der wirtschaftlichen Kosten unzumutbar sei.