BGH, 06.02.2018, VI ZR 76/17

Verlag durfte Fotos des ehemaligen Bundespräsidenten Wulff beim Einkauf veröffentlichen


Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos des ehemaligen Bundespräsidenten durch einen Verlag rechtmäßig war. Der Kläger, ehemaliger Bundespräsident, klagte gegen einen Zeitschriftenverlag. Nachdem der Kläger in einer Pressemitteilung bestätigt hatte, wieder mit seiner Frau zusammenzuleben, veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten “People” unter der Überschrift “Liebes-Comeback” einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau und bebilderte diesen Artikel u.a. mit einem Foto, das den Kläger und seine Ehefrau am Auto zeigte. Außerdem veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift “Neue Post” unter der Überschrift “Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!” einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau, wobei sie den Artikel u.a. mit einem Foto des Klägers mit einem gefüllten Einkaufswagen bebilderte. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Veröffentlichungen den Kläger in seiner Privatsphäre verletzten. Der Bundesgerichtshof hat die Vorentscheidungen nun jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Da die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG), hätten sie auch ohne Einwilligung des Klägers veröffentlicht werden dürfen. Der Kläger habe als ehemaliges Staatsoberhaupt eine besondere Stellung und herausgehobene politische Bedeutung. Das berechtigte öffentlich Interesse sei auch nicht mit Ende seiner Dienstzeit geendet. Er komme als “Altbundespräsident” weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach und genieße eine Leitbild- und Kontrastfunktion – auch in der Normalität seines Alltagslebens. Außerdem habe er sich in der Vergangenheit auch selbst der Öffentlichkeit geöffnet und sein Ehe- und Familienleben immer wieder öffentlich thematisiert. Dadurch habe er sich mit der öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers habe deswegen keinen Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten, so wie es die Vorinstanzen beurteilten. Darüber hinaus beträfen die Fotos nur seine Sozialsphäre und zeigten den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters