FG Baden-Württemberg, 26.10.2017, 1 K 2431/17

„eBay-Kontoinhaber haftet auch für Umsätze Dritter über dieses Konto


Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay der Person zuzurechnen sind, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Der verheiratete Kläger eröffnete 2001 ein Nutzerkonto auf der Internet-Auktions-Plattform eBay und hatte einen Nutzernamen ausgewählt. Er schützte sein Nutzerkonto durch ein Passwort, um unbefugten Gebrauch durch Dritte zu verhindern. Nichtsdestotrotz wurden unter seinem Nutzernamen mehrfach Verkäufe über die eBay Plattform getätigt, deren Erlöse dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben wurden. Daher stellte er anonyme Anzeige, woraufhin die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. eBay listete bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auf. Das beklagte Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Nach Unklarheiten und mehreren Gerichtsentscheidungen darüber, wem die Umsätze zuzurechnen seien und wer dadurch umsatzsteuerpflichtig wird hat das FG Baden-Württemberg nun entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts die angefallenen Steuern für darüber verkaufte Waren zahlen muss, auch wenn der Account Dritten überlassen wurde. Das Gericht entschied, dass die Umsätze aus den Verkäufen über die Plattform eBay der Person zuzurechnen seien, unter deren Nutzername die Verkäufe auch ausgeführt wurden. Schon durch das Einstellen in die Auktion würde ein bindendes Angebot darstellen, welches der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Wer dann Vertragspartner des Meistbietenden und Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, hänge vom einzelnen Versteigerungsangebot ab. Wenn für die Internetauktion ausschließlich der Nutzername verwendet würde, sei auch derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite die Person, die sich diesen anonymen Nutzernamen durch eBay bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen. Dies ergebe sich aus der verständigen und maßgeblichen Sicht des Meistbietenden. Daher habe der Käufer auch einen Anspruch auf Namensnennung dieser Person, da nur diese bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden könne. Diese Person sei der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.“ Liebe Grüße, Paula