AG Berlin-Mitte, 08.03.2017, 15 C 364/16

Zustellung einer Klage in deutscher Sprache an Facebook/Irland wirksam


Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat entschieden, dass Facebook eine deutschsprachige Klageschrift nicht aufgrund ihres Sitzes in Irland ablehnen darf. Das Gericht begründete dies damit, dass der Konzern seine Geschäfte in Deutschland tätige, die Kommunikation auf Deutsch erfolge und die Verwendung deutscher Sprache in den Verträgen durch Facebook nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde. In dem zu entscheidenden Fall verlangte ein Facebook-Nutzer die Freischaltung seines zuvor von Facebook gesperrten Kontos. Das Unternehmen verweigerte eine nähere Begründung aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen und schrieb lediglich, dass der Nutzer nicht zum Zugang seines Kontos berechtigt sei. Daraufhin konsultierte der Kläger einen Anwalt, der jedoch nichts ausrichten konnte, weswegen er beim Amtsgericht die Freischaltung seines Nutzerkontos und den Ausgleich der entstandenen Kosten von der Beklagten beantragte. Die Klage wurde der Facebook Ireland Ltd. in deutscher Sprache an ihren Sitz in Dublin zugestellt, woraufhin Facebook die Klageschrift aufgrund von Verständnisproblemen als nicht wirksam zugestellt zurückwies. Diese Ansicht bestätigte das Gericht nicht, sondern nahm vielmehr eine zulässige Zustellung der Klage an. Gemäß der EU-Zustellungsordnung dürfe der Beklagten die Klageschriftannahme verweigern, wenn sie in einer dem Beklagten unbekannten Sprache sei und in Irland sei Deutsch tatsächlich keine Amtssprache. Facebook sei aber in der Lage Deutsch zu verstehen. Bei der Fähigkeit eines Unternehmens eine Sprache zu verstehen seien nicht die Geschäftsleitungsmitglieder maßgeblich, sondern der Geschäftsumfang in einem Land und die im Geschäftsverkehr verwendete Sprache. Aufgrund der 20 Millionen deutschen Nutzer von Facebook, schlussfolgerte das Gericht, dass Facebook Mitarbeiter die der deutschen Sprache mächtig seien beschäftigen müsse um die Geschäftstätigkeit in dieser Größenordnung zu ermöglichen. Auch seien die Vertragsunterlagen, der Internetauftritt, sowie die Kommunikation mit den Nutzern auf Deutsch und die Verwendung der deutschen Sprache nicht ausdrücklich in den Verträgen ausgeschlossen. Davon abgesehen bestätigte das Gericht, dass Facebook den Account des Klägers freischalten muss, da dies die vertragliche Hauptleistungspflicht von Facebook sei und keine berechtigten Gründe vorgetragen würden, die eine Sperrung rechtfertigen könnten.