BPatG, 26.04.2017, 30 W (pat) 27/15

„Schnupperprobe“ – genug Unterscheidungskraft?


Das BPatG hat entschieden, dass das Wort „Schnupperprobe“ als Markenbezeichnung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Markeneintragung ausgeschlossen ist. Als Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken G bezeichnet man die einem Zeichen innenwohnende konkrete Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, indem durch die bei der Anmeldung angegebenen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Unternehmen von dem anderen unterschieden und das Herkunftsunternehmen gekennzeichnet wird. „Schnupperprobe“ sei seit langem in den deutschen Wortschatz eingegangen, wie eine amtsseitig durchgeführte Internetrecherche bestätige und werde gerade auch in der Werbesprache vielfach verwendet. Der Verkehr würde von einer werblichen Anpreisung von Waren und nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung auffassen, eine besondere Originalität und Prägnanz der Wortzusammensetzung bestehe nicht.