BVerfG, 08.02.2018, 1 BvR 2112/15

Öffentliche Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne Einwilligung der abgebildeten Person


Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der öffentlichen Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne vorherige Einwilligung der abgebildeten Person nicht zur Entscheidung angenommen. Im Rahmen einer Ausstellung in Berlin Namens „Ostkreuz: Westwärts. Neue Sicht auf Charlottenburg“ im Jahr 2013 wurden vor dem Ausstellungshaus 24 Tafeln mit 146 Fotografien an einer stark befahrenen Straße aufgestellt. Zu sehen war unter anderem eine Fotografie einer Frau mit auffälligem Kleid. Ebenjene Frau fühlte sich dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dem Recht am eigenen Bild verletzt und forderte Unterlassung und eine Geldentschädigung. Der Fotograf des Bildes legte beim BVerfG Verfassungsbeschwerde ein, nachdem die Vorinstanzen der Frau Recht gaben. Das BVerfG lehnte die Verfassungsbeschwerde zwar ab, ordnete die Straßenfotografie aber als schützenswerte Kunstform ein. Es sei gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden. Ein solches Foto stelle ein Kunstwerk dar. Die Kunstfreiheit umfasse sowohl das Anfertigen der Fotografie, als auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung. Grundsätzlich sei das Fotografieren und Ausstellen auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen möglich, allerdings müsste bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts die Kunstfreiheit zurücktreten. Eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichten hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung läge vorliegend vor, da die Frau nicht damit rechnen konnte, dass ihr Foto großformatig an einer stark frequentierten Straße über einen langen Zeitraum ausgestellt werde.