Google muss Ein-Sterne-Negativ-Bewertung löschen
Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Arzt die Löschung einer negativen Bewertung bei Google auch dann verlangen kann, wenn diese keinen Text enthält. Der Kläger, ein niedergelassener Kieferorthopäde, forderte Google mehrfach zu der Löschung einer Ein-Sterne-Bewertung auf, welche auch bei dem Kartendienst Google Maps sichtbar war. Als dies erfolglos blieb, klagte der Arzt gegen Google und monierte die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Die Bewertung sei zudem geschäftsschädigend. Bei Google+ können Unternehmen, Praxen und Geschäfte sich registrieren, ein Profil anlegen und dieses über Google Maps mit zusätzlichen Infos wie Fotos, Öffnungszeiten und Kontaktmöglichkeiten ergänzen. Auch Bewertungen sind dort sichtbar. Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer unter dem Namen des Klägers ohne Kommentar eine negative Bewertung unterlassen. Laut des Klägers handele es sich nicht um einen Patienten. Das Gericht gab ihm nun Recht und verurteilte Google zur Unterlassung – bei Zuwiderhandlungen droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Das Gericht entschied, dass die Bewertung nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung falle. Es handele sich nicht, wie Google behauptete, um eine nach Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung. Das Schutzinteresse des Bewerteten überwiege, da unabhängig davon, wer Verfasser der Bewertung sei, diese geeignet sei das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen.