OLG Karlsruhe, 25.06.2018, 15 W 86/18

Facebook darf als „Hassrede“ eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig sperren


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Facebook einen als „Hassrede“ markierten Kommentar löschen und den Nutzer zeitweise sperren darf. Der betroffene Facebook-Nutzer und Antragsteller kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Facebook ging gegen diesen Satz bis zum 28. Mai 2018 nicht vor. Erst in der Nacht zum 29. Mai 2018 löschte Facebook den Kommentar, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards, insbesondere hinsichtlich „Hassreden“, verstößt und sperrte den Antragssteller für 30 Tage von allen Aktivitäten auf Facebook. Daraufhin beantragte der Antragssteller, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren, da es sich bei seinem Kommentar um eine durch die Meinungsfreiheit geschützte Aufforderung an die deutsche Politik handele. Zunächst lehnte das LG Karlsruhe den Antrag ab, der Antragssteller legte sofort Beschwerde ein, sodass die Sache nun vom OLG Karlsruhe entschieden wurde. Auch das OLG gab dem Antrag nicht statt. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook sei nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordere, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig sei. Es handele sich bei dem Kommentar nicht um eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze sondern gehe weit darüber hinaus. Auch entfalte sich die Schutzwirkung des Art. 5 GG nur mittelbar. Grundrechte seien Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und würden zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung entfalten. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigten diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise.