OLG Frankfurt am Main, 21.06.2018, 6 U 74/17

Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Werbung mit Wirkungsaussagen über medizinische Behandlungsmethoden zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Ist die Wirkaussage umstritten, so müsste der Werbende nachweisen, dass die Aussage zutreffend sei. Für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie fehle ein derartiger Wirkungsnachweis. Der Kläger, ein gewerblicher Unternehmensverband ging gegen einen Arzt vor, der auf seiner Website für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie warb. Osteopathie eigne sich seinen Angaben nach u.a. zur „schnelle(n) Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“. Auch „somatische Dysfunktionen“ könnten „gefunden“ und in zahlreichen Anwendungsgebieten „sanft beseitigt“ werden. Ebenso warb er für die Säuglingsosteopathie, welche ebenfalls unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten aufweise, etwa „Geburtstraumatischen Erlebnissen“ und „Schlafstörungen“. Ebenso habe das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie u.a. den Vorteil, dass „mit dem Einfühlen in den Craniosacral-Rhythmus ... der Arzt die Möglichkeit (hat), Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen“. Der Kläger ist der Ansicht, dass die genannten Heilmethoden zu den alternativmedizinischen Heilmethoden gehören, deren wissenschaftliche Wirksamkeit nicht nachgewiesen sei und forderte Unterlassung der Werbung. Das OLG entschied nun, dass die Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der „Craniosakralen Osteopathie“ zu unterlassen seien. Mit den Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der Osteopathie und Säuglingsosteopathie hingegen dürfe der beklagte Arzt weiter werben. Das OLG führte allgemein zu medizinischer Werbung aus, dass Werbung mit bestimmten Wirkaussagen einer medizinischen Behandlung nur zulässig sei, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Hierbei seien strenge Maßstäbe an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen. Gerade irreführende gesundheitsbezogene Angaben seien dazu geeignet erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung hervorzurufen. Der Kläger habe aber im Prozess nicht ausreichend dargelegt, dass die Werbebehauptung wissenschaftlich umstritten sei oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehle. Zwar habe er hinsichtlich der Methode der sogenannten Craniosakralen Osteopathie nachgewiesen, dass es an einer wissenschaftlichen Grundlage fehle, hinsichtlich der Osteopathie und der Säuglingsosteopathie hingegen konnte er dies nicht. Auszüge aus dem Online-Lexikon seien wegen ihrer Subjektivität ungeeignet und auch andere Quellen konnten nicht in direkten Bezug zu den Werbeaussagen des Beklagten gebracht werden.