Verpflichtungen des Schuldners bei Verbot einer Werbeaussage
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass wer Adressat eines Unterlassungstitel bezogen auf das Verbot einer Werbeaussage ist, neben der Entfernung der Aussage in seinem Werbeauftritt hinaus auch die Werbeadressaten über das ergangene Verbot informieren muss. Dies gilt zumindest dann, wenn nach den Gesamtumständen davon ausgegangen werden kann, dass die Aussage auch nach ihrer Löschung aus dem Werbeauftritt im Gedächtnis Dritter geistig fortlebt, etwa durch eine längere Verwendung oder wenn die Werbeaussage zentrales Verkaufsargument für das beworbene Produkt war. In dem Fall wurde einer GmbH, der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr ihr Produkt "X" mit der Rezeptur wie im Sicherheitsdatenblatt ausgewiesen und mit den Angaben: "X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei. So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht" zu bewerben. Nachdem die Antragsgegnerin aus Sicht der Antragstellerin mehrfach schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstieß, indem sie die GmbH Händler nicht über das Werbeverbot informierte, verlangte diese nun die Verhängung von Ordnungsmitteln. Wegen der unterbliebenen Information hätten mehrere Abnehmer weiter mit der untersagten Kennzeichnungsfreiheit geworben. Das OLG entschied nun, dass die Antragsgegnerin gegen das Unterlassungsgebot dadurch verstoßen habe, dass sie ihr Handeln auf die Entfernung der angegriffenen Aussage von ihrer Homepage beschränkt habe, es aber unterließ, durch Information der Weiterverkäufer den geschaffenen Störungszustand zu beseitigen. Der Schuldner eines auf das Verbot einer Werbeaussage gerichteten Unterlassungstitels sei über die Entfernung der Aussage in seinem Werbeauftritt hinaus gehalten, die Werbeadressaten über das ergangene Verbot zu informieren, wenn nach den Gesamtumständen davon ausgegangen werden könne, dass die Aussage auch nach ihrer Entfernung aus dem Werbeauftritt im Gedächtnis Dritter geistig fortlebt. Dies sei vorliegend der Fall. Zwar seien produktbezogene Werbeangaben eher kurzlebig und könnten sich ändern und prägten sich daher in der Regel nicht dauerhaft ein. Allerdings handele es sich hier um den zentralen "unique selling point", der das Produkt der Antragsgegnerin von den meisten anderen Wettbewerbsprodukten unterscheiden soll und nicht um eine beliebige Werbeangabe der Antragsgegnerin. Die Kennzeichnungsfreiheit habe für die Kunden eine ganz erhebliche Bedeutung in der Anwendung und der Ausstattung der mit dem Produkt arbeitenden Mitarbeiter. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Werbung der Antragsgegnerin vermittelt über die Abnehmer eine erhebliche Breitenwirkung habe.