OLG Dresden, 10.07.2018, 4 U 381/18

Kein Unterlassungsanspruch wegen vermeintlicher Herstellung von Fotografien einer Person


Das OLG Dresden hat entschieden, dass kein Unterlassungsanspruch wegen vermeintlicher Herstellung von Fotografien einer Person besteht, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Fotos tatsächlich gemacht wurden. In dem Fall stritten zwei Nachbarn. Der Kläger machte geltend, er habe gesehen, wie die Beklagte mit ihrem Mobiltelefon Fotos von ihm und seinem Grundstück gemacht habe. Die Beklagte bestritt dies, weswegen der Kläger nun auf Unterlassung der Anfertigung bzw. Verbreitung der vermeintlichen Bilder klagte. Das OLG Dresden gab ihm nicht Recht, der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung sei unbegründet. Es bestünden keine Ansprüche aus den §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes (KUG), da diese allein die Verbreitung und öffentliche Zuschaustellung von Bildnissen regelten, nicht aber die Herstellung von Fotografien oder Filmaufnahmen. Auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergäben sich keine Ansprüche, da die Aufnahmen nicht dazu bestimmt seien, an Dritte weitergegeben zu werden und der Anwendungsbereich des BDSG gar nicht erst eröffnet sei. Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, da der Kläger nicht beweisen könne, dass die Beklagte tatsächlich Fotografien von ihm anfertigte. Allein die Tatsache, dass die Beklagte ihr Telefon in „Fotografiehaltung“ gehalten habe, lasse keinen Nachweis zu, dass diese dabei auch tatsächlich Fotos gemacht habe. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch könne nur in Erwägung gezogen werden, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte daf ür vorlägen, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar gab es im Vorhinein ein Klageverfahren zwischen den Nachbarn bezüglich der Zulässigkeit von Grenzbepflanzungen und ein (eingestelltes) Strafverfahren des Klägers wegen des Vorwurfs, der Ehemann der Beklagten habe die streitige Grenzbepflanzung mittels Unkrautvernichtungsmittel geschädigt. Diese Streitigkeiten seine aber noch im Rahmen üblicher Zwistigkeiten unter Grundstücksnachbarn und begründeten keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch.