(LG München I, 27.05.2015, 37 O 11673/14, 37 O 11843/14)

Werbeblocker-Software wettbewerbsrechtlich zulässig


Das Landgericht München I entschied in zwei Urteilen vom 27.05.2015, dass das Angebot und der Vertrieb einer Werbeblocker-Software wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Werbeblocker-Software verhindert, dass Werbung im Internet angezeigt wird. Webseitenbetreiber können sich vertraglich gegenüber den Anbietern der Werbeblocker-Software dazu verpflichten, bestimmte Kriterien für „akzeptable Werbung“ einzuhalten, so dass deren Webseiten freigeschaltet werden und trotz aktiviertem Werbeblocker Werbung angezeigt wird. Um freigeschaltet zu werden („Whitelisting“), wird teils ein umsatzabhängiges Entgelt verlangt. Die klagenden Medienunternehmen griffen dieses Geschäftsmodell im Rahmen des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und des Kartellrechts an. Das Landgericht München I stellte klar, dass insbesondere deswegen keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen vorliege, weil die Internetnutzer selbst entscheiden, ob sie einen Werbeblocker installieren und dadurch die Anzeige der Werbung verhindern. Zudem sei entscheidend, dass die Klägerinnen trotz des Werbeblockers noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.