(LG Berlin, 14.04.2015, 103 O 124/14)

„50 % günstiger als Hotels“ – unzulässiger Werbeslogan


Der in dem Verfahren beklagte Vermittler für die Vermietung von Appartements als Ferienunterkünfte warb auf „www.wimdu.de“ mit dem Slogan „50 % günstiger als Hotels“. Diese behauptete Ersparnis war jedoch nicht durchgängig erreichbar, lediglich wenn im Durchschnitt konnte die Ersparnisrate erreicht werden. Die Wettbewerbszentrale erachtete dies als irreführende Ersparniswerbung und klagte. Das Landgericht Berlin entschied per Urteil, dass nicht mit der Aussage „50 % günstiger als Hotels“ geworben werden darf, wenn diese Ersparnis nicht durchgängig erreichbar ist, da die Werbung dann irreführend im Sinne des § 5 UWG ist. Der Verbraucher erwarte bei einer solchen einschränkungslosen werbenden Aussage, dass die angebotenen Unterkünfte stets um 50 % billiger seien als vergleichbare Hotels.