(LG Freiburg, Urteil v. 23.02.2015, Az.: 12 O 105/14)

Hinweis-Sternchen sind werbungsnah zu platzieren


Im vorliegenden Verfahren warb die Beklagte in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage „19 % Mehrwertsteuer geschenkt“. Ein zugehöriger Sternchen-Hinweis wurde erst nach zwei folgenden Seiten erklärt. Das Landgericht Freiburg entschied, dass der Sternchen-Hinweis in unmittelbarer Nähe der Werbung auffindbar sein muss. Eine räumliche Trennung über mehrere Seiten könne einen Zusammenhang zwischen den Bereichen nicht ausreichend erkennen lassen. Bei dieser Art der Sternchen-Auflösung nehme der Hinweis nicht zwingend am Blickfang teil. Der Verbraucher sei im Rahmen der Anzeige über eventuelle Einschränkungen zu informieren. Dem Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, stehe aufgrund des Verstoßes gegen § 4 Nr. 4 UWG ein Unterlassungsanspruch zu.