(BGH, Urteil v. 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13)

Vodafone darf in Mahnschreiben nicht mit Schufa drohen


Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 19.03.2015 über eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Vodafone GmbH. Die Verbraucherzentrale Hamburg forderte von Vodafone, es zu unterlassen über ein Inkassoinstitut Mahnschreiben zu versenden, die beim Adressaten den Eindruck erwecken, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die Schufa rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist begleiche. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Vodafone GmbH zurück und verwies darauf, dass wegen der einschneidenden Folgen eines Schufa-Eintrags, die Gefahr bestehe, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen auch dann nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollen. Es bestehe die Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher. Der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG sei zutreffend. Weiterhin sei die Ankündigung der Übermittlung der Daten an die Schufa auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG gedeckt.