(BGH, Urteil v. 12.02.2015, Az.: I ZR 36/11)

„So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ – Monsterbacke-Slogan zulässig


Im Vorliegenden Verfahren hatte die Klägerin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung geltend gemacht, weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Zudem sei der Slogan irreführend. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Molkerei Ehrmann mit dem Slogan für ihren Früchtequark „Monsterbacke“ werben darf. Der Slogan sei weder irreführend, noch stelle er eine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Der Europäische Gerichtshof hatte auf Vorlage jedoch entschieden, dass ein solcher Spruch ohne erklärenden Zusatz gegen die EU-Health-Claims-Verordnung verstoße. Dass der Zusatz fehlte, hat nun nach Zurückverweisung das OLG Stuttgart als Vorinstanz zu entscheiden.