(LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 21.01.2015, Az.: 3 O 1430/14)

Irreführende Werbung für Mischpilze untersag


Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte im vorliegenden Verfahren gegen die „Bayer. Pilze & Waldfrüchte Uwe Niklas GmbH“ weil diese eine Pilzmischung auf ihrer Verpackung als „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ angepriesen hatte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete, dass der auf der Verpackung abgedruckte Firmenname irreführend sei. Daher bestehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG und § 128 MarkenG. Die Pilze stammten tatsächlich aus China und Chile und nicht aus Bayern, jedoch gehe dies nur aus dem Zutatenverzeichnis hervor. Der Verbraucher werde hier in die Irre geführt, da der Eindruck erweckt werde, dass die Pilze aus Bayern stammen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth entsprach dieser Ansicht und untersagte die Aufmachung der Verpackung wegen Irreführung der Verbraucher. Die Pilzmischung dürfe nicht als „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ angepriesen werden, wenn die Pilze gar nicht aus Bayern stammen.