(OLG Stuttgart, 02.07.2015, 2 U 148/14)

Drogeriekette darf Rabattgutscheine der Konkurrenz annehmen


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung einer Wettbewerbszentrale gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ulm (20.11.2014, 11 O 36/14 KfH), wonach die Drogeriekette Müller mit dem Angebot, Gutscheine anderer Drogeriemärkte einzulösen, werben darf, zurückgewiesen. Die Richter entschieden, dass allein die Ankündigung, fremde Gutscheine zu akzeptieren, nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4, Nr. 10 UWG ist. Gleichgültig sei zudem, ob dabei einzelne Unternehmen genannt würden oder eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge. Der Verbraucher, der einen solchen Gutschein habe, sei noch nicht dem ausgebenden Unternehmen als Kunde zuzurechnen. Auch nach der hier gemachten Ankündigung könne der Verbraucher noch frei entscheiden. Eine unlautere Werbesabotage liege ebenfalls nicht vor. Dafür sei entscheidend, dass der Wettbewerb nicht verhindert werde, sondern sogar verschärft werde. Eine gezielte Wettbewerbsbehinderung durch die Werbung sei nicht feststellbar.