(LG Arnsberg, 16.07.2015, I-8 O 47/15)

Irreführende Werbung: Lieferumfang stimmt nicht mit den Bildern online beworbener Produkte überein


Im vorliegenden Verfahren hatte die Beklagte im Rahmen eines Verkaufs bei eBay ein Produkt mit Bildern beworben, die nicht dem Lieferumfang des Produktes entsprachen. Tatsächlich angeboten wurde ein Sonnenschirm, abgebildet war jedoch zusätzlich ein Schirmständer. Vom Angebot umfasst und im Lieferumfang tatsächlich enthalten war nur der Sonnenschirm. Ein Hinweis auf diese Tatsache befand sich außerhalb des Blickfangs in der Produktbeschreibung, so dass potentielle Käufer diesen Hinweis nicht umgehend wahrnehmen konnten. Das Landgericht Arnsberg entschied, dass die Werbung wettbewerbswidrige Irreführung darstelle, da das mit Bildern beworbene Produkt nicht den entsprechenden Lieferumfang hatte, wie er auf den Abbildungen zu sehen war. Die Werbung habe zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthalten. Ein wesentliches Merkmal ist der Preis, der hier betroffen sei, da auch der vom Angebot nicht erfasste Schirmständer abgebildet war. Im Rahmen sogenannter „Blickfangwerbung“ ist ein Bild irreführend, wenn nicht alle abgebildeten Komponenten vom Angebot umfasst sind, da die Produktbeschreibungen bei Online-Käufen regelmäßig nur flüchtig gelesen werden.