(OLG Bamberg, Urteil v. 18.02.2015, Az.: 3 U 210/14)

Einschränkungen einer Anzeige müssen in dieser enthalten sein


Eine Händlerin warb für ihre Produkte mit der Aussage: „19 % Mehrwertsteuer geschenkt auf A, B und C + 5 % Extrarabatt“. In einer zu Anzeige gehörenden Fußnote wurde auf die sich auf der Website der Händlerin befindenden näheren Bedingungen und Ausnahmen verwiesen. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, dass der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1; 4 Nr. 4 UWG zustehe. Die beanstandete Werbung verstoße gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG. Wer eine verkaufsfördernde Maßnahme in die Welt rufe, sei auch verpflichtet, die konkreten Bedingungen des Angebots transparent und leicht nachvollziehbar darzustellen, so dass der Verbraucher in der Lage ist, sich entsprechend informieren können.