(EuG, Urteil v. 15.01.2015, Az.: T-197/13)

Fürstentum Monaco Schutz der Marke Monaco versagt


Die Regierung des Fürstentums Monaco erwirkte im Jahr 2010 bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum eine internationale Eintragung für das Gebiet der Europäischen Union. Nach Mitteilung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), verweigerte dieses den Schutz der Marke in der EU für einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Begründet wurde die Verweigerung mit dem beschreibenden Charakter der Marke und mit der Auffassung, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe. Als nachfolgende Inhaberin der fraglichen Marke hat die Aktiengesellschaft Marques de l’État de Monaco die Entscheidung des HABM vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten. Das EuG hat die Klage abgewiesen. Die Wertungen des HABM wurden bestätigt. Der Begriff „Monaco“ könne im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf die geografische Herkunft oder Bestimmung der Waren oder den Ort der Erbringung der Dienstleistung dienen. Damit sei die Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend. Die Marke hat keine Unterscheidungskraft.