(LG Bielefeld, Urteil v. 12.09.2014, Az.: 10 O 40/14)

Unterlassungsschuldner muss Vertragsstrafe von 25.000 Euro hinnehmen


In dem Verfahren vor dem LG Bielefeld ging es um die Angemessenheit einer abgegebenen Unterlassungserklärung aufgrund einer markenrechtlichen Abmahnung. Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, verpflichtete sich der Unterlassungsschuldner, im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € zu bezahlen. Konkret ging es hier um die Verwendung verschiedener Markenbegriffe. Nachdem es dann zum Verstoß gegen die strafbewährte Unterlassungserklärung kam, weigerte sich der Unterlassungsschuldner, die Vertragsstrafe zu bezahlen, da sie unangemessen hoch sei. Das Landgericht Bielefeld entschied, dass der Betrag in der vollen Höhe zu begleichen sei. Der Unterlassungsschuldner habe den Betrag akzeptiert und sich diesbezüglich vertraglich gebunden. Der Fall sei nur dann anders zu beurteilen, wenn § 348 HGB ausgeschlossen worden wäre, da dann eine eventuelle Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB möglich gewesen wäre. § 348 HGB findet hier Anwendung, da der Vertrag unter Kaufleuten geschlossen wurde.