OLG Celle, 08.06.2017, 13 U 53/17

Verwendung des Hashtags #ad in einem werbenden Beitrag auf Instagram reicht nicht aus, um die Werbung als solche zu kennzeichnen


Sogenannte Influencer nutzen auf der Plattform Instagram gerne bezahlte Produktplatzierungen um für ein Unternehmen oder eine Marke zu werben. Das OLG Celle hat nun entschieden, dass es bei solchen Posts nicht ausreicht, diese mit einem „#ad“ zu kennzeichnen. Es ist nach Ansicht des Gerichts nur durch diesen Hinweis nicht klar gekennzeichnet, dass es sich um einen bezahlten Werbepost handelt. Es müsse auf den ersten Blick und ohne Zweifel erkennbar sein, dass es sich um einen gewerblichen Instagram-Post handele. Durch ein Hashtag an zweiter Stelle sei nicht zu erwarten, dass die angesprochene Zielgruppe dies zur Kenntnis nehme. Die überwiegende Zahl von Lesern würde beim ersten Blick des Posts nicht auf die Vielzahl an Hashtags achten und insofern auch nicht das „#ad“ wahrnehmen. Auch wenn sich der kommerzielle Zweck womöglich unmittelbar aus den Umständen des Posts ergebe, sei eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks dennoch nicht entbehrlich. Damit bestätigte das Gericht die Ansicht eines Vereins, der die Rechte eines Mitbewerbers vertrat und gegen einen Influencer auf Unterlassung klagte. Dieser hatte in einem Post auf eine Angebotsaktion der Drogeriekette Rossmann hingewiesen und an zweiter Stelle von sechs Hashtags das Hashtag „#ad“ verwendet.