BGH, 02.03.2017, I ZR 41/16

Irreführung durch Unterlassen – Vorenthalten einer wesentlichen Information beim Kauf einer Einbauküche


Der BGH hat entschieden, dass ein Möbelhändler, der in einem Prospekt per Post u.a. für zwei Einbauküchen mit Elektrogeräten wirbt, die Küchen nicht ohne Angabe der wesentlichen Informationen (Typenbezeichnungen der Geräte und bei der Werbung für die erste Küche zudem die Markenbezeichnungen der Geräte) bewerben darf. Tut er dies, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor und er kann zur Unterlassung verpflichtet werden. Das Gericht ging davon aus, dass der Verbraucher die wesentlichen Merkmale der Ware benötige um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Erhalte er diese Informationen nicht, würde der Verbraucher unter Umständen eine geschäftliche Entscheidung fällen, die er so ansonsten nicht gefällt hätte. Es sei für den durchschnittlichen Verbraucher ohne Beratung oder Planung und detaillierte Informationen zu den Produkten nicht möglich, sich für ein Angebot zu entscheiden. Er benötige die Informationen auch, um die angebotenen Geräte zu recherchieren und mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen.