LG Köln, 14.03.2017, 31 O 198/16

Irreführende Werbung: Kartoffelsnack „Grilled Steak“ ohne Fleischbestandteile


Ein Kartoffelsnack, der keine Fleischbestandteile hat, darf nach Ansicht des LG Köln nicht als „Grilled Steak“ bezeichnet werden. Daran ändere auch die geringste Menge an Fleischextraktpulver (0,5-1%) nichts, das nicht einmal als solches benannt, sondern lediglich als „natürliches Aroma“ vermerkt ist. Wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen werde, dass es sich lediglich um eine Geschmacksrichtung handele, läge eine irreführende Werbung vor. Der normal informierte und vernünftig aufmerksame und kritische Verbraucher würde bei der Bezeichnung „Grilled Steak“ zwar nicht von tatsächlichen Fleischstücken, zumindest aber von Aromastoffen eines tatsächlichen Steaks bzw. Steak in pulverisierter Form ausgehen. Durch die Aufmachung des Kartoffelsnacks mit dem Namen „Grilled Steak“ und der Abbildung einer gegrillten, saftigen Steakscheibe werde der Eindruck hervorgerufen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthalte, die tatsächlich nicht vorhanden sei. Bei Kartoffelchips sei der Flavour-Gedanke einer spezifischen geschmacklichen Anreicherung zwar recht ausgeprägt und der Verkehr sei seit einigen Jahren daran gewöhnt, dass unterschiedliche Geschmacksrichtungen angeboten werden, es handele sich aber regelmäßig um Geschmacksrichtungen wie Paprika, Zwiebel, Käse, die in der Würzung deutlich nach außen treten. Der Steak-Geschmack stelle daher durchaus eine Besonderheit dar. Gerade im Hinblick auf die wachsende Zahl von Fleischersatzprodukten gerade in diesem Segment erscheine es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an Bezeichnungen zu stellen, die ein Fleischprodukt suggerieren können.