EuG, 12.01.2017, T-699/14

Klage von Panini- Konkurrent im Verfahren um Fußball-Sammelbilder scheitert


Das EuG hat entschieden, dass mehrere Fußballverbände und Panini bei der Vergabe und der Nutzung von Lizenzen für Fußball-Welt- und Europameisterschaften nicht gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Das unter anderem Fußballbilder herstellende Unternehmen Topps Europe reichte 2011 Beschwerde gegen seinen Konkurrenten Panini, gegen die FIFA, die UEFA, die Fédération Française de Football, die Associazione Italiana Calciatori, die Real Federación Española de Fútbol und den Deutschen Fußball-Bund ein. Topps war der Ansicht, dass bei der Vergabe bzw. Nutzung von Lizenzen für Fußball-Welt- und Europameisterschaften gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen wurde, indem ein Kartell sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorgelegen hätten. Die Kommission wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15.07.2014 ab, weswegen Topps, wieder erfolglos, Klage beim EuG erhob. Das EuG bestätigte die Ansicht der Kommission. Diese habe bei ihrer Beurteilung keine offensichtlichen Beurteilungsfehler gemacht. So wäre es richtig, dass die relevanten Märkte nicht allein auf Welt- und Europameisterschafts-Sammelbilder beschränkt seien, noch auf die für solche Sammelbilder unerlässlichen Rechte des geistigen Eigentums. Auch läge keine Abschottung des Marktes vor, wie verschiedene Beweise im Verfahren zeigten. Panini habe bei der weiteren Vertriebskette keine allgemeine Exklusivitätspflicht und schließe andere Wettbewerber vom nachgelagerten Markt nicht aus. Von einer marktbeherrschenden Stellung sollte daher nicht ausgegangen werden, gerade weil eine Vielzahl von Bewerbern präsent seien und ein lebhafter Wettbewerb vorläge. So habe Topps beispielsweise bestimmte Rechte erworben, die zuvor Panini gehalten habe.