Bezeichnung Tattoo-Apotheke ist nicht irreführend
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ für eine Online Apotheke nicht irreführend ist und zwar auch dann, wenn diese keine Leistungen eines Tätowierers anbietet. Die Klägerin sah in der Bezeichnung eine Irreführung, da nach ihrer Ansicht der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehen würde, dass die Apotheke die Dienste eines Tätowierers anbiete. Tatsächlich vertrieb die Beklagte nur verschiedene Arzneimittel und Produkte zur Nachbehandlung von Tätowierungen. Das Gericht schloss sich der Meinung der Klägerin nicht an und verneinte eine wettbewerbswidrige Irreführung, da dem durchschnittlichen Verbraucher bei einer Online-Apotheke klar sei, dass diese die Leistungen eines Tätowierers nicht anbieten könne. Dazu würde eine umfangreiche Ausstattung vor Ort nötig, die ein Online-Versanddienst eindeutig nicht haben. Außerdem seien die künstlerischen Leistungen eines Tätowierers weit von den Leistungen einer Apotheke entfernt.