Fahrsimulatoren in Führerscheinausbildung: Gerichte untersagen Werbung mit Preisersparnis als irreführend
Das LG Bielefeld untersagt einer Fahrschule die Werbung mit dem Wortlaut „Die ersten Fahrstunden auf unserem Simulator – spart Geld, macht Spaß und ist ein toller Einstieg in die Welt des Autofahrens“. Geklagt hatte ein Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die in dem Werbeslogan eine unzulässige Irreführung sah und die Beklagte bereits im Vorhinein abgemahnt und zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Das Gericht gab der Klägerin nun Recht und bestätigte einen Verstoß der Beklagten gegen §§ 5 Abs. 1 S 1, S2 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG. Der Begriff „spart Geld“ sei bei der Bewerbung des Angebots der Beklagten irreführend, da es bei einem nicht unerheblichen Teil des betroffenen Verkehrskreises einen Eindruck erwecke, der mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme. Der durchschnittliche, an einer Fahrausbildung interessierte Verbraucher würde die Werbung so verstehen, dass er durch den Einsatz des Fahrsimulators bei seiner Fahrausbildung stets Geld spare. Eine Einschränkung dieser Aussage oder der Hinweis darauf, dass es sich um eine absichtlich überzogene Werbeaussage handele, nehme die Beklagte nicht vor. Da die Beklage nicht nachweisen könne, dass die Verwendung eines Fahrsimulators in allen sämtlichen denkbaren Fällen Geld spare, handele es sich um eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Sie habe lediglich ein unerhebliches Sachverständigengutachten dahingehend eingeholt, ob ein Fahrsimulator der Ausstattung eines echten Fahrzeugs gleichstehe. Selbst wenn vorliegendes der Fall wäre, könne nicht angenommen werden, dass durch die Simulation eine reale Fahrstunde ersetzt und somit unabhängig vom individuellen Fahrschüler Geld gespart würde. Eine solche Frage könne nur durch eine zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegende empirische Untersuchung konkreter Auswirkungen eines Fahrsimulators auf die Anzahl der benötigten Fahrstunden nachgewiesen werden. Der Antrag müsse auch nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin nur vorliege, solange es keine empirische Erfahrung gebe, da maßgeblicher Zeitpunkt für den Unterlassungsanspruch der letzte Termin der mündlichen Verhandlung sei.