BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

Botsoftware für Online-Spiel World of Warcraft ist bei Umgehung von Schutzvorkehrungen eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung


Der BGH hat in dem gewerblichen Vertrieb von Botsoftware eine unlautere Behinderung angenommen. Der Beklagte entwickelte nach ausführlicher Analyse Bot-Versionen von bekannten Spielen wie World of Warcraft und verkaufte diese. Durch diese Versionen können Spieler langwierige Spielprozesse wie durch einen Auto-Pilot ausführen lassen. Die Spielentwickler sahen darin unfaire Vorteile für gewisse Spieler und befürchteten eine massive Störung des Gefüges des Onlinespiels und daraus folgende Rückgänge der Spielerzahlen. Außerdem würde so die von den Spielentwicklern geschaffene Möglichkeit, lange Spielprozesse durch den Kauf von Spielewährung zu beschleunigen, umgangen. Der BGH sah in dem Bot-Angebot des Beklagten eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG. Durch die Software könnten Spieler systematisch die vereinbarten AGB unterlaufen und so die Klägerin beeinträchtigen. Es sei wichtig die Chancengleichheit der Spieler zu bewahren, um die Attraktivität und die Einnahmen des Spiels zu gewährleisten.