LG Frankfurt a.M., 14.06.2017, 2-03 O 36/17

Werbung mit Testergebnis ohne Angabe des Gesamtergebnisses


Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Werbung, in der nur Ergebnisse von Einzelbewertungen und nicht die gesamte Bewertung des beworbenen Produkts benannt werden, gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Geklagt hatte ein Dachverband der Verbraucherzentralen. Er wollte gegen einen Unternehmen vorgehen, dass im Internet eine Matratze anbot, welche von der Stiftung Warentest in verschieden Einzelbereichen mit den Noten 1,4 bis 3,4 bewertet wurde, in anderen Bereichen aber auch mit der Note 5,0. Das Unternehmen nannte in der Werbung jedoch lediglich die guten Einzelbewertungen und verschwieg die Gesamtbewertung von 4,2. Nach Ansicht des Gerichtes ist diese Werbung eine unlautere Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, da das Unternehmen eine irreführende geschäftliche Handlung (unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen) vorgenommen habe, die geeignet sei den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Unternehmen habe durch die bloße Nennung der positiven Teilergebnisse und die Vorenthaltung der schlecht bewerteten Kategorien kaschiert, dass gerade diese zu einer schlechteren Gesamtbewertung der Matratze geführt haben. Dem Verbraucher würde eine bessere Bewertung suggeriert, sodass die Gefahr bestehe, dass er davon ausgehe, das Unternehmen habe den Test umfassende und vollständig wiedergegeben. Deswegen sprach das Gericht dem Verbraucher Dachverband einen Unterlassungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 UWG zu – die erforderliche Wiederholungsgefahr sah das Gericht als durch die Erstbegehung inzidiert.