Bewerbung von Injektionen zur Behandlung orthopädischer Erkrankungen bei nichterwiesener therapeutischer Wirkung unlauter
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Injektionen zur Behandlung orthopädischer Erkrankungen bei nichterwiesener therapeutischer Wirkung unlauter ist. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Kontrolle der Einhaltung von Regeln des lauteren Wettbewerbs gehören, ging gegen ein umsatzstarkes Unternehmen aus dem Bereich der Medizintechnik vor. Dieses stellt eine „E-Spritze“ her, die der Aufbereitung eines Serums zur Behandlung von Arthrose und Rückenschmerzen dient. Dieses Serum ist kein Fertigarzneimittel und deshalb nicht zulassungspflichtig. Die Form der Behandlung und ihre Wirksamkeit sind umstritten. Es gab bereits im Vorfeld zwischen den Parteien verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen. 2014 warb die Beklagte auf ihrer Website mit den Aussagen „schmerzlindernd“, „entzündungshemmend“ und „die B-Therapie… kann angewendet werden bei Arthrosen folgender Gelenke: (…)“, weswegen die Klägerin die Beklagte abmahnte, und eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit ging es nun erneut um eine ähnliche Werbung der Beklagten. Der Kläger sah einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und eine dementsprechende Vertragsstrafe in Höhe von 15.300,00 € als gegeben an. Das Gericht gab dem Kläger nun Recht. Die Aussagen in der Werbung seien zu den in der Unterlassungserklärung benannten nahezu identisch. Dem Kläger stehe dieser Unterlassungsanspruch auch zu, es handele sich bei der Werbung um eine irreführende Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens. Die Werbung sei unlauter und unzulässig, weil sie der Anwendung der B-Therapie bzw. dem Einsatz des B-Serums mittels der E-Spritze eine therapeutische Wirksamkeit zuschreibe, die diese nicht sicher habe. Wenn in Bezug auf die Gesundheit geworben werde, müssten aufgrund der besonderen Bedeutung der Gesundheit als Rechtsgut und der Werbewirksamkeit diesbezüglicher Aussagen besonders strenge Anforderungen an ihre Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gestellt werden. Bei einer wissenschaftlich (noch) umstrittenen therapeutischen Wirksamkeit, verbiete sich eine Bewerbung.