Zurverfügungstellung von Software-Testversion ist keine Zustimmung zur Vervielfältigung
Wenn eine Testversion eines Computerspiels bereitgestellt wird, berechtigt das den Nutzer nicht dazu, diese Testversion zu vervielfältigen. Die Zustimmung der Rechtsinhaberin bezieht sich lediglich auf das Herunterladen von jeweils einer Testversion, um dem Nutzer eine vorübergehende Nutzung zu ermöglichen und damit zu einem späteren entgeltlichen Erwerb der Programme zu animieren. So entschied das OLG Frankfurt und gab damit der Klägerin Recht, die wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten sowie ihres Unternehmenszeichens auf Schadensersatz, Auskunftserteilung und Herausgabe der Verletzungsgegenstände klagte. Die Beklagte installierte die Testversion der Klägerin auf von ihr vertriebenen Computern, welchen sie ein Certificate of Authenticy beilegte, wodurch die Testversion des Programms dauerhaft betrieben werden kann. Das OLG sah die kommerzielle Nutzung als rechtswidrig an und begründete dies damit, dass das Herunterladen der Testversion nicht das Verbreitungsrecht der zugrunde liegenden Programmkopie erschöpfe.