Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich
Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich ist. In dem Fall verlangte eine krebskranke Frau die Kostenübernahme der Krankenkasse für eine spezielle Therapie. Nach Ablehnung durch die Krankenkasse, versuchte die Frau ihr Anliegen vor dem Sozialgericht durchzusetzen. Die Krankenkasse beauftragte im Rahmen dessen einen externen Experten mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens, welcher empfahl, die Kostenübernahme der Behandlung abzulehnen. Das Gutachten, welches die Krankheitsgeschichte, sowie persönliche Daten der Patienten enthielt, wurde von der Krankenkasse in drei weiteren Fällen vor Gericht verwendet, ohne vorher die Einwilligung der Frau einzuholen. Zwar wurden Name und persönliche Daten geschwärzt, in der Gerichtsakte waren Name und Geburtsdatum aber dennoch zu finden. Nach dem Tod der erkrankten Frau, machte die Tochter und Alleinerbin geltend, die Verwendung des nicht ausreichend anonymisierten Gutachtens greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Mutter ein. Der BGH lies im Ergebnis die Frage offen, ob die Nutzung eines nur unzureichend anonymisierten Bewertungsgutachtens überhaupt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt oder nicht, da die Tochter den Anspruch ohnehin nicht geltend machen konnte. Dieser könne nur von der verletzten Person durchgesetzt werden und sei nicht vererblich.