BGH, 20.01.2016, VIII ZR 26/15

Zum Stellen von AGB – Bloße Einladung zu Vertragsänderungen ist kein Ausverhandeln


Der BGH hat entschieden, dass die bloße Einladung zu Vertragsänderungen kein Ausverhandeln ist. Zwei Pharma-Unternehmen stritten über eine Vertragsstrafenklausel und ob diese Klausel als eine Individualvereinbarung oder als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sei. Bei der Differenzierung entscheidend ist laut BGH, ob die Klausel im Sinne des Gesetzes „gestellt“ oder von den Betroffenen individuell „ausverhandelt wurde“. Ein Stellen von Vertragsbedingungen läge nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Hierfür müsse der in Frage kommende Vertragstext frei sein und die Möglichkeit offenhalten, alternative eigene Textvorschläge effektiv in die Verhandlung einzubringen. Für ein Aushandeln reiche es nicht, dem Vertragspartner vorformulierte Vertragsbedingungen mit der Anmerkung Änderungswünsche mitzuteilen, zukommen zu lassen.