BGH, Urteil vom 28.01.2016 - I ZR 40/14

Beurteilung des Gesamteindrucks bei eingetragenem Design


Der BGH hat entschieden, dass für die Beurteilung des Gesamteindrucks i.S.d. § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG maßgeblich darauf ankommt, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt. Die Klägerin, dem Konzern The Swatch Group AG warf der Beklagten vor, ein Damenarmbanduhrmodell kopiert, und damit gegen ihr Klagemuster verletzt zu haben. Das Gericht stimmte dem, wie auch schon die Vorinstanzen, zu, da die Uhr der Beklagten den gleichen Gesamteindruck hervorrufe wie die Uhr der Klägerin.