LG Köln, 20.09.2017, 28 O 23/17

Soziale Netzwerke: Videos des Kölner Domes für politische Kundgebung nicht zulässig


Das LG Köln hat entschieden, dass zur Ankündigung einer politischen Kundgebung im Zusammenhang mit den Vorfällen der Silvesternacht 2015/2016 keine Videos vom Kölner Dom in sozialen Netzwerken verwendet werden dürfen. Die Beklagte, eine Mitverantwortliche einer politischen Gruppierung, stellte auf Facebook und ihrem YouTube-Kanal regelmäßig politische Statements und Filmbeiträge aus ihren Reden online. Für eine von der Beklagten organisierte Kundgebung im Januar 2017 bezüglich der Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 in Domnähe, fertigte sie Filmaufnahmen im Dom und auf dessen Dach an, um diese anschließend auf ihren Social-Media-Kanälen zu veröffentlichen. Für die Filmaufnahmen gab es keine Rücksprache oder Genehmigung. Hiergegen wehrten sich die Verantwortlichen des Kölner Domes – die Beklagte habe die Identität des Domes durch rechtspopulistische Thesen entstellt, ihn herabgewürdigt und als Sprachrohr missbraucht. Das LG Köln gab der Klägerin Recht und der Klage statt. Gegen die Einwendung der Beklagten, die Filmaufnahmen dienten einer öffentlichen Versammlung und seien deswegen durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt, stellte das Gericht fest, das gerade der Innenbereich des Domes mit den Vorfällen in der Silvesternacht in keinem Zusammenhang stünde. Aufgrund der grundsätzlichen politischen Neutralität der katholischen Kirche müsse dieser nicht für die Erreichung der politischen Ziele der Beklagten dienen. Der Kölner Dom, bzw. die hinter ihm stehende juristische Person des öffentlichen Rechts, habe zwar kein eigenes Persönlichkeitsrecht, dass durch die Aufnahmen verletzt sein könnte, es läge aber sehr wohl eine Eigentumsbeeinträchtigung vor, indem gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grundstück gefilmt wurde.