OLG Karlsruhe, 26.04.2017, 6 U 207/15

Urheber eines mit einem Bauwerk verbundenen Kunstwerks hat keinen Anspruch auf bauliche Veränderungssperre


Vor dem OLG Karlsruhe ist die international tätige Künstlerin Nathalie Braun Barends gescheitert. Sie verlangt von der beklagten Stadt Mannheim den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Lichtinstallation „PHaradise“ und der Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“. Ursprünglich befand sich die Lichtinstallation im Dach- und Kuppelbereich der Kunsthalle Mannheim, wurde jedoch aufgrund von Sanierungsmaßnahmen 2010 abgebaut und nicht wieder errichtet worden. Die Rauminstallation, welche sich über sieben Raumebenen erstreckt, wird nach aktuellen Planungen der Stadt, so nicht mehr ausstellbar sein, da es zukünftig keine Zwischendecken in der Kunsthalle mehr geben wird. Gegen beide Vorfälle wendete sich die Klägerin nun vor Gericht und verlor. Das OLG Karlsruhe verneinte einen Anspruch der Klägerin auf eine bauliche Veränderungssperre bei einem mit dem Bauwerk verbundenen Kunstwerks. Das Interesse der beklagten Stadt Mannheim als Eigentümerin des Gebäudes an einem Umbau und einer anderweitigen Nutzung sei bei einer Interessenabwägung stärker zu bewerten, als das Interesse der Klägerin als Urheberin an einer Fortexistenz des von ihr geschaffenen Kunstwerks. Zu unterschieden sei zwischen Gemälden, bzw. Skulpturen, die ohne Verfälschung ihres künstlerischen Ausdrucksgehalt auch anderenorts präsentiert werden könnten und Werken, die an ein Bauwerk gebunden sind. Bei Letzteren könne der Urheber nicht erwarten, dass der Eigentümer des Bauwerks mit Erwerb des Kunstwerkes die Verpflichtung eingehen wolle, dieses für die Dauer des Urheberrechtsschutzes – also bis 70 Jahre nach dem Tod des Werkschöpfers – unter Inkaufnahme einer weitgehenden baulichen Veränderungssperre auf seinem Grundstück zu erhalten. Außerdem trage die Stadt keine vertragliche Verpflichtung zum Erhalt der Werke für die Dauer der Geltung des Urheberrechtsschutzes.