AG Dinslaken, 05.03.2015, 34 C 47/14

Videoüberwachung durch Dome-Kameras


Es ist unzulässig, sog. Dome-Kameras so anzubringen, dass die Möglichkeit besteht, dass auch ein Nachbargrundstück gefilmt wird. Das hat das Amtsgericht Dinslaken per Urteil entschieden. Dome-Kameras sind äußerlich besonders durch die schwarz getönte und blickdichte Kuppel aus Kunststoff gekennzeichnet. Es ist äußerlich nicht zu erkennen in welche Richtung die Kamera zeigt, bzw. welcher Bereich gefilmt wird. Grundsätzlich dürfen Kameras nicht so angebracht werden, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Nachbargrundstück gefilmt wird. Dies gilt auch für Kameraattrappen, da schon der Eindruck, dass eine funktionsfähige Kamera angebracht wurde und der dadurch entstehende „Überwachungsdruck“ ausreicht, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz) des Nachbarn zu verletzen. Mithin reicht der bloße Eindruck, dass jede Bewegung aufgezeichnet wird, aus um eine Grundrechtsverletzung zu bejahen.