OLG Düsseldorf, 18.12.2015, I-16 U 2/15

Arztbewertung auf „sanego.de“, Störerhaftung des Portalbetreibers


Das OLG Düsseldorf hat über die Klage eines negativ bewerteten Arztes gegen ein Internetportal zur Bewertung von Ärzten und Angehörigen sonstiger Heilberufe entschieden. Der Arzt verlangte Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen eines Dritten. Diese wurden über ein vom Portalbetreiber vorgehaltenes Freitextfeld hinzugefügt. Das OLG entschied nun, dass der Betreiber nicht haften müsse und lehnte die Klage ab. Eine Haftung komme nur in Frage, wenn der Portalbetreiber sich die Aussage des Dritten zu eigen mache. Dies sei bei einer unveränderten, wörtlichen Übernahme und Veröffentlichung des Textes jedoch nicht der Fall. Daran ändere auch eine automatisierte Überprüfung im Hinblick auf „Schimpfwörter“ nichts, da bei anderen Nutzern auch dann nicht der Eindruck entstehe, dass sich der Portalbetreiber den Inhalt der Veröffentlichung zu eigen gemacht habe. Den Portalbetreiber träfen erst nach Mitteilung eines durch negative Äußerungen oder Bewertungen Betroffenen Rechts- und Prüfpflichten, um zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Erst dann müsse er mittelbar als Störer haften. Als Hostprovider sei der Portalbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet, (Text-) Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Auch die berufliche Stellung des Betroffenen als Arzt führe zu keiner anderen Bewertung, zumal dieser durch die beanstandeten negativen Äußerungen lediglich in der weniger schutzwürdigen Sozialsphäre betroffen werde.