AG Berlin-Tempelhof, Urteil v. 13.01.2015, Az.: 24 C 207/14

Keine neue Mindestlaufzeit eines Telefonvertrages bei Umzug


Ein Kunde war vor dem 10.05.2012 in eine andere Großstadt gezogen und beabsichtigte seinen Telefonanschluss dort zu den gleichen Konditionen weiter zu benutzen. Als er dem Anbieter die Kündigung für den früheren Telefonvertrag zuschickte, wollte der Anbieter diese jedoch nicht akzeptieren. Er verwies darauf, dass ein neuer Vertrag mit einer neuen Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen worden sei. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof entschied, dass kein neuer Vertrag zustande gekommen sei, da dem Kunden lediglich mitgeteilt wurde, dass die bislang erbrachten Leistungen ebenfalls am neuen Wohnort zur Verfügung gestellt werden. Es sei entscheidend, dass der Umzug vor dem 10.05.2012 stattfand, da der Gesetzgeber klargestellt hat, dass für Umzüge seit dem 10.05.2012 grundsätzlich der frühere Telefonvertrag auch am neuen Wohnort weiterläuft, es sei denn, dass andere Leistungen angeboten werden. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof für Altfälle von Belang ist.